Finanzen1. Verträge und Rechnungsstellung 2. Rund ums Mahnwesen 3. Zahlungsmoral-Listen 4. Rund ums Personalwesen 5. Kleinunternehmerregelung |
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1. Verträge und Rechnungsstellung
http://www.atanet.org/model_contract.htm
http://www.webbudget.com/
http://www.bdue.de/pdf/2Rechnungsausstellung2004.pdf
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage22503/BMF-Schreiben-vom-29. -Januar-2004-IV-B-7-S-7280-19/04-Adobe-Acrobat-5.0.pdf
http://evatr.bff-online.de/eVatR/
http://www.bff-online.de/ust/useg/usegid.html
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2. Rund ums Mahnwesen
http://www.optimahnoffice.de
http://www.optimahnoffice.de/content/links.html
http://www.insolvenzbekanntmachungen/
http://basiszinssatz.info/zinsrechner/
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3. Zahlungsmoral-Listen
Wenn Sie sich vorab über die Zahlungsmoral eines Unternehmens, insbesondere von Übersetzungsbüros, informieren möchten, sind folgende Mailinglisten empfehlenswert:
http://www.tcrlist.com/
http://www.trwenterprises.com/payment_practices.htm
http://www.smartgroups.com/groups/transpayment
http://finance.groups.yahoo.com/group/WPPF/
http://finance.groups.yahoo.com/group/translationagencypayment/
http://de.groups.yahoo.com/group/zahlungspraxis/
http://groups.yahoo.com/group/tradpayeur/
http://finance.groups.yahoo.com/group/huntransbiz/
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4. Rund ums Personalwesen
http://www.parmentier.de/steuer/steuer.htm?lohntab.htm
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5. Kleinunternehmerregelung
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder überlegen, dies zu tun, sollten Sie unbedingt folgende Überlegungen berücksichtigen. Zunächst möchten wir jedoch noch einmal erläutern, was die "Kleinunternehmerregelung" überhaupt ist. Gemäß http://www.steuerlexikon-online.de/Kleinunternehmerregelung.html ist darunter Folgendes zu verstehen: "Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 € (bis zum 31.12.2002 galt ein Grenzwert von 16.620 €) nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500 €, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer. Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Empfehlenswert ist die freiwillige Umsatzsteuerveranlagung, da nur so der Vorsteuerabzug möglich wird. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf erstellten Rechnungen. Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre." Macht man von dieser Regelung Gebrauch, muss man unbedingt darauf achten, die o. g. Beträge nicht zu überschreiten. Andernfalls hat dies zur Folge, dass man die Umsatzsteuer nach Aufforderung durch das Finanzamt ggf. aus dem erzielten Gewinn, d. h. aus eigener Tasche (!), nachzahlen muss (dabei ist aus Ihren ausgestellten Rechnungen die MwSt. herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen). Sie allein tragen die Verantwortung für die Umsatzüberwachung!
Auch wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen, so können Sie jederzeit beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Verzicht der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 2 UStG stellen.
Stellt man einen Antrag auf Verzicht der Kleinunternehmerregelung, ist man fünf Jahre an diesen Antrag gebunden. Erst nach Ablauf dieser fünf Jahre kann wieder ein Antrag auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gestellt werden. Oft ist es deshalb einfacher, von vornherein für die Umsatzsteuer zu optieren. So muss man zwar eine Meldung mehr abgeben, hat aber weniger Scherereien und Nachzahlungsrisiken. Diese Angaben sind nach bestem Wissen gemacht und sollen nur als erste Orientierungshilfe dienen. Sie können eine detaillierte Beratung durch einen qualifizierten Steuerberater jedoch nicht ersetzen. Bitte ziehen Sie ggf. Ihren Steuerberater zu Rate.
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